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   BGH, 12.05.1964 - VI ZR 35/63   

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https://dejure.org/1964,13898
BGH, 12.05.1964 - VI ZR 35/63 (https://dejure.org/1964,13898)
BGH, Entscheidung vom 12.05.1964 - VI ZR 35/63 (https://dejure.org/1964,13898)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 1964 - VI ZR 35/63 (https://dejure.org/1964,13898)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • VersR 1964, 942
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 17.01.1989 - VI ZR 186/88

    Übertragung der Wegereinigung auf einen Dritten in einer Wohnungseigentumsanlage

    Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich (s. etwa Senatsurteile vom 12. Mai 1964 - VI ZR 35/63 - VersR 1964, 942, 943 f; vom 14. Oktober 1969 - VI ZR 55/68 - VersR 1970, 38, 39; vom 26. November 1974 - VI ZR 164/73 - VersR 1975, 329, 330 zu 2.), während sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich (allein) Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht verengt (s. etwa Senatsurteile vom 2. Oktober 1984 - VI ZR 125/83 - VersR 1984, 1190 f.; vom 27. November 1984 aaO; vgl. zu alledem weiter BGB -RGRK 12. Aufl. § 823 Rdn. 128, 132, 166, 173, 201; MK/Mertens 2. Aufl. § 823 Rdn. 195, 198; Ulmer JZ 1969, 163 ff.).
  • BGH, 26.11.1974 - VI ZR 164/73

    Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines motorsportlichen Wettbewerbs

    a) Es bezieht sich dabei u. a. auf zwei Urteile des erkennenden Senats (Urteile vom 10. Januar 1961 - VI ZR 62/60 = VersR 1961, 233 und vom 12. Mai 1964 - VI ZR 35/63 = VersR 1964, 1942, beide m. w. Nachw.), worin ausgesprochen ist, daß in der Regel derjenige, der es vertraglich übernommen hat, sich an der Sicherung des Verkehrs zu beteiligen, für die sorgfältige Beachtung dann auch Dritten gegenüber einzustehen hat.
  • BGH, 14.10.1969 - VI ZR 55/68

    Ersatzfähigkeit des nicht weitergezahlten Gehaltes eines GmbH-Geschäftsführers

    Bei einer derartigen Lage entspricht eo gesicherter Rechtsansicht, daß auch in der Person des Übernehmenden eine Dritten gegenüber wirkende Handlungspflicht begründet wird und sich bei der "Unterlassung gebotenen Tätigwerdens der Verletzte an den untätigen Vertragspartner (Beklagte) aus unerlaubter Handlung halten kann (vgl. BGH Urteil vom 12. Mai 1964 - VI ZR 35/63 = VorsR 1964, 942j vgl. auch BGH Urteil vom 6. Oktober 1958 - Ill ZR 175/57 = VersR 1958, 833" vgl. auch! Peter Ulmer JZ 1969, 163).
  • BAG, 13.04.1983 - 7 AZR 650/79

    Betriebsfremder Schädiger - Unfallversicherung - Unfallbetrieb - Haftung

    Demgegenüber hält der Bundesgerichtshof unter Berufung auf eine gesicherte Rechtsansicht den Arbeitnehmer, der eine Verkehr ssicherungspf licht des Arbeitgebers übernimmt, selbst für verkehrssicherungspflichtig mit der Folge, daß der Arbeitnehmer im Verletzungsfall persönlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH VersR 1964, 942, mit weiteren Nachweisen) .
  • BGH, 02.07.1968 - VI ZR 154/67

    Versicherungspflichtigkeit eines Bauunternehmers und eines Architekten

    Hiermit hatten sie eine des Bauherren der Allgemeinheit gegenüber bestehende Pflicht übernommen, deren Vernachlässigung geeignet war, Leben, Gesundheit und - was gleich zustellen ist (BGH Urteil vom 12. Mai 1964 - VI ZR 35/63 = VersR 1964, 942 m.w.N.) - Eigentum Dritter zu gefährden.

    Es ist anerkannten Rechts, daß bei einer derartigen Lage auch in der Person des Übernehmenden eine Dritten gegenüber wirkende Handlungspflicht begründet wird und daß sich in derartigen Fällen bei Unterlassung einer schadensverhütenden Handlung der Verletzte an den untätigen Vertragspartner aus unerlaubter Handlung halten kann (BGH Urteil vom 10. Januar 1961 - VI ZR 62/60 = VersR 1961, 233;Urteil vom 12. Mai 1964 - VI ZR 35/63 = VersR 1964, 942 mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Düsseldorf, 21.10.1994 - 22 U 33/94

    Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers

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  • BGH, 04.11.1966 - VI ZR 36/65

    Inhaber eines Dachdeckergeschäfts - Betriebsfremder Arbeiter -

    Nach fester Rechtsprechung können an die Sorgfaltspflicht eines Unternehmers zum Schütze betriebsfremder Personen keine geringeren Anforderungen gestellt werden, als er sie gegenüber Angehörigen seines Betriebes zu erfüllen hat (vergl. Urteile vom 9. Juli 1957 - VI ZR 117/56 - VersR 1957, 614; vom 12. Mai 1964 - VI ZR 35/63 - VersR 1964, 942).
  • BGH, 07.05.1974 - VI ZR 38/74

    Treppengeländer - Erfahrungssatz - Kellerwendeltreppe

    Ihr oblag diese Pflicht, weil sie als die mit der Errichtung des Rohbaues beauftragte Bauunternehmerin den Baustellenverkehr auch für die übrigen Bauhandwerker eröffnet hatte (BGH Urt. v. 12. Mai 1964 - VI ZR 35/63 = VersR 1964, 942, 943; Herding/Schmalzl, Vertragsgestaltung und Haftung im Bauwesen 2. Aufl., Kap. 45 Nr. 6).
  • OLG Bremen, 31.05.1988 - 1 U 179/87

    Schmerzengeldanspruch wegen Sturz aufgrund Verletzung einer

    Allerdings kann auch derjenige, der durch Vertrag mit einem anderen die Erfüllung von dessen nach § 823 BGB begründeter privatrechtlicher Verkehrssicherungspflicht übernimmt, demjenigen, der infolge einer Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht zu Schaden kommt, aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung haften (vgl. MüKo-Mertens, BGB, 2. Aufl., § 823 Rn. 192, 198 f; BGH, VersR 1964, 942), obschon auf diesem Wege keine völlige vertragliche Freistellung von der nach § 823 BGB begründeten privatrechtlichen allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, sondern nur eine Erfüllungsübernahme bei fortbestehender Überwachungs- und Kontrollpflicht des Verkehrssicherungspflichtigen möglich ist (vgl. BGH, NJW 1985, 484; VersR 1984, 1190; Palandt/Thomas, BGB, 47. Aufl., § 823 Anm. 8 B 1 e dd).
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